BAG-Urteil: Wahlen der Stufenvertretungen

Für die anstehenden Wahlen der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen ist eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2014 (7 ABR 61/12) von großer Bedeutung.

Das BAG hat die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bundesministerium der Verteidigung und die Wahl der sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson für unwirksam erklärt. Die Wahlen wurden fälschlicherweise im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt.
Seinen Beschluss begründet das BAG wie folgt:

Nach § 97 Absatz 7 SGB IX gilt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung u.a. § 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX entsprechend. Demnach findet eine Wahl nur dann im vereinfachten Verfahren statt, wenn in den Dienststellen weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind und die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Auch für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung müssen die Wahlberechtigten eine realistische Möglichkeit haben, sich über die Wahlbewerber zu informieren. Eine Wahl ohne vorherige Bekanntgabe der Wahlbewerber erscheint daher auch nur dann gerechtfertigt, wenn die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Das vereinfachte Wahlverfahren war auch nicht nach § 22 Absatz 3 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) möglich. Da das SGB IX als gesetzliche Grundlage selbst abschließend regelt, wann das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, muss § 22 Absatz 3 SchwbVWO (als gegenüber dem Gesetz niederrangige Rechtsnorm) gesetzeskonform ausgelegt werden.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus der Entscheidung des BAG?

  • Die Wahlen der Stufenvertretungen sind grundsätzlich im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen.
  • Sofern bereits Einladungen zu Wahlen im vereinfachten Verfahren im Rahmen von Versammlungen erfolgt sind, sollten diese zurückgenommen werden.
  • Es sollte zügig ein Wahlvorstand bestellt werden, der dann rasch seine Arbeit aufnimmt.

Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass zwischen dem Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung und dem Beginn der Amtszeit der neu zu wählenden Schwerbehindertenvertretung eine gewisse Zeit ohne gewählte Schwerbehindertenvertretung liegt. Ich empfehle Ihnen für diesen Fall, mit Ihren Dienststellen Einvernehmen darüber herbeizuführen, dass die bisherige Stufenvertretung die Aufgabe für diese Zeit ohne gewählte Schwerbehindertenvertretung fortführt.

Den Beschluss des BAG können Sie unter folgendem Link herunterladen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17731

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AGSVB Rundschreiben 03/2014