Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drs. 19/2072)

Die EU hat im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Ziel der Richtlinie ist es, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wird im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt. Dafür sieht der Gesetzentwurf folgende Gesetzesänderungen vor:

  • Anpassung des Anwendungsbereichs des bisherigen § 12 BGG an den Anwendungsbereich der Richtlinie,
  • Angleichung der Regelungen für Internet und Intranet öffentlicher Stellen des Bundes und Verankerung einer grundsätzlich umfassenden und nicht mehr aufzuschiebenden Pflicht zur barrierefreien Gestaltung aller vom Anwendungsbereich umfassten Webinhalte im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen,
  •  Aufnahme einer Ausnahmeregelung für den Fall einer unverhältnismäßigen Belastung für die öffentlichen Stellen,
  • Regelung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen, die einen Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Schlichtungsstelle enthält,
  • Einrichtung einer Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Regelung des periodischen Monitorings,
  • Anpassung der Regelung zur Berichterstattung der obersten Bundesbehörden mit Erweiterung hinsichtlich eines periodischen Berichts über den Stand der Barrierefreiheit im Bereich Informationstechnik sowie
  • Regelung einer Berichterstattung der Länder an den Bund zur Vorbereitung des Berichts der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission.

Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/2072) finden Sie unter folgendem Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/020/1902072.pdf

 Der Gesetzentwurf ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Juni 2018.
Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (siehe Anlage). Die Stellungnahme finden Sie auch in den Materialien zur öffentlichen Anhörung in der Ausschussdrucksache 19(11)56 (S. 52) – unter folgendem Link http://www.bundestag.de/blob/558776/ed216881a756d5cb81a46ef43dec1ac4/materialzusammenstellung_10-sitzung-data.pdf

Die öffentlichen Stellendes Bundes müssen zukünftig auf ihren Websites und mobilen Anwendungen eine Erklärung zur Barrierefreiheit aller Websites und mobilen Anwendungenveröffentlichen. Wie die Erklärung im Einzelnen genau ausschauen soll, ist noch nicht abschließend geregelt. Für die konkrete Umsetzung steht noch ein Durchführungsrechtsaktmit Mustererklärung der Europäischen Kommission (EU-KOM) aus. Den Entwurf des Durchführungsrechtsakts für die Mustererklärung zur Barrierefreiheit (mit Anlage) hat die EU-KOM vor kurzem veröffentlicht. Er ist unter folgendem Link zu finden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-2604172_en.

Mit dem o.g. Gesetz wird eine Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit angesiedelt. Zu ihren Aufgaben zählt u.a.

  • periodisch zu überwachen,ob und inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen denBundes die Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und
  • die öffentlichen Stellenanlässlich der Prüfungsergebnisse zu beraten.

Eine Festlegung der Überwachungsmethode mit einem unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakt derEU-KOM steht noch aus. Den Entwurf eines solchen Durchführungsrechtsakts (mitAnlagen) hat die EU-KOM vor kurzem vorgelegt. Er ist unter folgendem Link zufinden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-2604213_en.

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AGSVB Rundschreiben 5/2018