Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drs. 19/2072)

Die EU hat im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Ziel der Richtlinie ist es, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wird im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt. Dafür sieht der Gesetzentwurf folgende Gesetzesänderungen vor:

„Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drs. 19/2072)“ weiterlesen

Behindertengleichstellungsrecht

Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2016 den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. Zu den Schwerpunkten der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zählen insbesondere:

Der Behinderungsbegriff des BGG wird an den Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst. Er beschreibt Behinderung als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind.

Das bestehende Benachteiligungsverbot im BGG wird dahingehend ergänzt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

Innerhalb der Bundesverwaltung wird die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Informationstechnik verbessert.

Alle zivilen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sollen barrierefrei gestaltet werden (Bisher umfasste die Regelung neben Neubauten nur „große“ Um- und Erweiterungsbauten).

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Fachgespräch der CDU/CSU- und SPD-Fraktion zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen

Am 8. Mai 2014 fand in Berlin ein gemeinsames Fachgespräch der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen statt, zu dem mehrere Sachverständige eingeladen waren – siehe Pressemitteilung „Beteiligung von Schwerbehindertenvertretern stärken – Schlüsselrolle bei Prävention und Wiedereingliederung” des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Fraktion, Herrn Schummer, MdB, zu dem Fachgespräch: https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/beteiligung-von-schwerbehindertenvertretern-staerken

Meine Antworten als Sachverständiger auf die schriftlichen Fragen im Rahmen des Fachgesprächs können Sie hier nachlesen:

„Fachgespräch der CDU/CSU- und SPD-Fraktion zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen“ weiterlesen

Gesetzliche Rentenversicherung – Gesetzentwurf

Am 29. Januar 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) beschlossen.

Der Entwurf enthält u. a. zwei Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente:

  • Wer krank ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum 60. Lebensjahr so weiter gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung, das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit soll nun bis zum 62. Lebensjahr verlängert werden.
  • Zudem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht zählen, wenn sie die Bewertung der Zurechnungszeit verringern. Häufig schmälert eine schrittweise sich vermindernde Erwerbsfähigkeit schon vor dem Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Bewertung der Zurechnungszeit werden zukünftig verringert.
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