Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 vom 12. September 2011 (BGBl I vom 21.09.2011, S. 1843) ist am 22. September 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung richtet sich an Behörden der Bundesverwaltung. Sie legt fest, welche Voraussetzungen für Angebote im Internet einzuhalten sind und bis zu welchem Zeitpunkt sie umgesetzt werden müssen. Sie orientiert sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten und stellt somit eine Weiterentwicklung der bisherigen BITV vom 17. Juli 2002 dar, die nunmehr außer Kraft getreten ist.

Die technischen Vorgaben in Anlage 1 der BITV 2.0 basieren grundsätzlich auf den internationalen Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte vom 11. Dezember 2008 (Web Content Accessibility Guidelines 2.0, WCAG 2.0). Ergänzend wurden Regelungen getroffen, die den Belangen gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen Rechnung tragen. So sind zukünftig auf der Startseite des Internetangebots einer Behörde folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen (vgl. § 3 Absatz 2 BITV 2.0):

  • Informationen zum Inhalt
  • Hinweise zur Navigation sowie
  • Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache

Für die Anpassung bestehender Webangebote durch die Behörden sind Übergangsfristen vorgesehen (§ 4 BITV 2.0).

Die BITV 2.0 finden Sie unter diesem Link:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gebärdensprachfilmen und zum Einsatz von Leichter Sprache finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes unter folgendem Link:
http://www.bit.bund.de/nn_2092398/BIT/DE/Beratung/Beratung__BGG__neu/BITV/Sonstige__Formate/node.html?__nnn=true .

Da die Angebote der Bundesbehörden bereits nach der bisher geltenden BITV barrierefrei gestaltet sein müssen, sind aufgrund der neuen BITV 2.0 keine erhöhten zusätzlichen Kosten für technische Anpassungen zu erwarten. Einzelne zusätzliche Anpassungen, die mit Anlage 1 der BITV 2.0 erforderlich werden, müssen im Rahmen der regelmäßigen Anpassungen und Überarbeitungen der Webauftritte vorgenommen werden.
Die Schwerbehindertenvertretungen sollten mit darauf achten, dass die Vorgaben der BITV 2.0 zügig umgesetzt werden.

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AGSVB Rundschreiben 04/2011