Das Haushaltsgesetz 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2528) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2019 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter Menschen bei der Behörde verbleibt.
Unter folgendem Link finden Sie das Haushaltsgesetz 2019:
Dieses Rundschreiben als PDF herunterladen