Haushaltsgesetz 2019

Das Haushaltsgesetz 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2528) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2019 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter Menschen bei der Behörde  verbleibt.

Unter folgendem Link finden Sie das Haushaltsgesetz 2019:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s2528.pdf%27%5D__1548335522400

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