Haushaltsgesetz 2012

Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2938) sieht in § 19 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2012 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt. Mehr unter diesem Link http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s2938.pdf.

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AGSVB Rundschreiben 01/2012