Haushaltsgesetz 2019

Das Haushaltsgesetz 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2528) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2019 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter Menschen bei der Behörde  verbleibt.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drs. 19/2072)

Die EU hat im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Ziel der Richtlinie ist es, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wird im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt. Dafür sieht der Gesetzentwurf folgende Gesetzesänderungen vor:

„Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drs. 19/2072)“ weiterlesen

Zentrale Webplattform iBoB für barrierefreie berufliche Weiterbildung für blinde und sehbehinderte Erwerbstätige gestartet

Blinde und sehbehinderte Menschen sind bei Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragten und Personalern eine zahlenmäßig kleine Betreuungsgruppe. Deshalb liegen häufig nur wenige Erfahrungen mit deren zielgerichteter Beratung und Förderung vor.

Ein ganz praktisches Hilfsmittel für Schwerbehindertenvertreter und Personaler ist deshalb die neue Plattform für barrierefreie berufliche Weiterbildung, iBoB, die am 26. April 2018 gestartet wurde.

Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) hat mit seinem vom BMAS geförderten Projekt iBoB – inklusive berufliche Bildung ohne Barrieren – die deutschlandweit erste barrierefreie und zentrale webbasierte Weiterbildungsplattform für sehbeeinträchtigte Erwerbstätige aufgesetzt. 

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Koalitionsvertrag

CDU, CSU und SPD haben sich am 7. Februar 2018 auf einen Koalitionsvertrag „Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ geeinigt. Das Ergebnis der Mitgliederbefragung der SPD soll Anfang März vorliegen.

Nachfolgend sind die für unsere Arbeit wichtigen Punkte aufgeführt (die Nummerierung ist dem Koalitionsvertrag entnommen):

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Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung

Für die bevorstehenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ein erheblicher zeitlicher Vorlauf für die Gewinnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Wahlvorstand usw. erforderlich ist. Auf den Internetseiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) ist ein „ZB Spezial: SBV-Wahl 2018″ eingerichtet. Dort finden Sie Informationen und Hilfestellung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Umfangreiches Informationsmaterial wie Broschüren, Wahlkalender und Wahlformulare (z.B. Muster für Stimmzettel und Aushänge) können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html

Gegenüber den letzten Wahlen 2014 gibt es eine wesentliche Änderung zum Wahlverfahren bei der Wahl der Stufenvertretungen:

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Gleichstellung

Die Bundesagentur für Arbeit hat vor dem Hintergrund der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Anderungen im SGB IX ihre beiden fachlichen Weisungen zur Gleichstellung, insbesondere zum Gleichstellungsverfahren, angepasst.

In einem gesonderten Punkt wird auf die Besonderheiten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung eingegangen. Interessant ist ferner der Hinweis, dass Zusicherungen der Gleichstellung nicht mehr zu erteilen sind; d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Gleichstellung unmittelbar zu erteilen. Bestehende Zusicherungen behalten ihre Wirkung.

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