Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist die zentrale Beteiligungsnorm der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Absatz 2 SGB IX) um eine Unwirksamkeitsklausel erweitert worden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat in einem Positionspapier zur Neuregelung Stellung genommen und eine Reihe von Verfahrensfragen aufgegriffen. Die ВIH-Stellungnahme zur Unwirksamkeitsklausel finden Sie unter dem Link: https://www.integrationsaemter.de/files/11/2017-03-21_-_Stellungnahme_BIH_zur_Unwirksamkeitsklausel_x.pdf

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AGSVB Rundschreiben 02/2018

Projekt Schriftspracherwerb gehörloser Menschen zur Förderung inklusiver Teilhabe am Arbeitsmarkt

In Deutschland leben mindestens 19.000 gehörlose Menschen im Lebensalter von 20 bis 65 Jahren, die nicht über beruflich verwertbare Schriftsprachkompetenz verfügen. Dies hat wesentliche nachteilige Wirkungen auf die Chancen der Teilhabe am Arbeitsleben. Diese fehlende Qualifikation wird mit zunehmenderBedeutung neuer Medien ein immer schwerwiegenderes Defizit. Berufliche Kommunikation basiert immer stärker auf Medien und Techniken, die Schriftsprachkompetenz voraussetzen.

Ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördertes Projekt (2014-2017) entwickelte und erprobte eine neue Methode des Schriftsprachunterrichts für gehörlose Menschen, die auf kontrastivem Unterricht und dem Einsatz einer speziellen „GebärdenSchrift“ beruht. Die Unterrichtsmethode wird umfassend mit eigens dafür vom Projekt entwickelten EDV-Modulen und Unterrichtsmaterialien unterstützt. Der Unterricht von gehörlosen Trainern wird an den Modellstandorten Kiel, Dortmund, Cottbus und Chemnitz sowie in Hamburg angeboten.

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500plus – Die Beschäftigungsinitiative des Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker

Die Initiative 500plus des Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) möchte 500 Beschäftigungsmöglichkeiten für qualifizierte Menschen mit Schwerbehinderung eröffnen. Auf einer Fachtagung 500plus am 29. November 2017 in Bonn informierte die ZAV rund einhundert Schwerbehindertenvertretungen über die Initiative, die unter der Schirmherrschaft von Verena Bentele, der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung steht.

Arbeitgeber wenden sich an die ZAV mit einer entsprechenden Stellenbeschreibung für einen zunächst auf zwei Jahre eingerichteten Arbeitsplatz. Die ZAV schlägt ihnen geeignete Bewerberinnen und Bewerber vor und zeigt dabei die individuellen Möglichkeiten auf, wie die Beschäftigung durch einen Gehaltskostenzuschuss gefördert werden kann. Gemeinsam mit den Integrationsämtern werden Möglichkeiten aufgezeigt, durch zusätzliche Hilfen Barrieren zu mindern oder zubeseitigen.

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Einladungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zum Vorstellungsgespräch trotz nicht bestandenem Eignungstest

Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 82 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in einem Stellenbesetzungsverfahren zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX).

Vor einem Vorstellungsgespräch finden vielfach Eignungstests statt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil vom 09. September 2015 (Az. 3 Sa 36/15) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein schwerbehinderter Bewerber auch dann zu einem Gespräch einzuladen ist, wenn der Eignungstest nicht bestanden wurde.

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BIT inklusiv – Barrierefreie Informationstechnik für inklusives Arbeiten

BIT inklusiv ist ein auf drei Jahre angelegtes Projekt, das durch das Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert wird. Durchgeführt wird das Projekt vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) in Marburg.

BIT inklusiv fördert neue Beschäftigungsmöglichkeiten durch barrierefreie Informationstechnik. Zum Angebot des Projekts gehört die Bündelung von Know-how in Form von Kompetenzzentren und der Qualifizierung von Schlüsselpersonen in Behörden und Unternehmen. Weiterhin wird die Entwicklung eines standardisierten Testverfahrens für die Zugänglichkeit von Desktopanwendungen gefördert.

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Haushaltsgesetz 2016

Das Haushaltsgesetz 2016 vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2378) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2016 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen bei der Behörde verbleibt.

Unter folgendem Link finden Sie das Haushaltsgesetz 2016: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=’bgbl115s2378.pdf’%255D#bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s2378.pdf%27%5D1454485793499 .

Rundschreiben 3/2016 AG SVB

Behindertengleichstellungsrecht

Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2016 den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. Zu den Schwerpunkten der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zählen insbesondere:

Der Behinderungsbegriff des BGG wird an den Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst. Er beschreibt Behinderung als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind.

Das bestehende Benachteiligungsverbot im BGG wird dahingehend ergänzt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

Innerhalb der Bundesverwaltung wird die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Informationstechnik verbessert.

Alle zivilen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sollen barrierefrei gestaltet werden (Bisher umfasste die Regelung neben Neubauten nur „große“ Um- und Erweiterungsbauten).

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