Haushaltsgesetz 2016

Das Haushaltsgesetz 2016 vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2378) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2016 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen bei der Behörde verbleibt.

Unter folgendem Link finden Sie das Haushaltsgesetz 2016: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=’bgbl115s2378.pdf’%255D#bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s2378.pdf%27%5D1454485793499 .

Rundschreiben 3/2016 AG SVB

Schreibe einen Kommentar