Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Am 17. Oktober 2012 ist die fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11. Oktober 2012 in Kraft getreten (BGBl I S. 2122). Mit der Änderungsverordnung werden die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten Grundsätze auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft fortentwickelt. Im Einzelnen wurden Anpassungen im Zusammenhang mit der Behandlung der akuten Leukämie vorgenommen.

Die Verordnung finden Sie unter nachfolgendem Link
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl112s2122.pdf.

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AGSVB Rundschreiben 01/2013

Haushaltsgesetz 2013

Das Haushaltsgesetz 2013 vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757) sieht in § 20 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2013 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt.
Mehr erfahren Sie unter diesem Link http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl112s2757.pdf .

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AGSVB Rundschreiben 01/2013

Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Mai 2012 der dritten Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Schwerbehindertenausweis-Verordnung zugestimmt. Ab 1. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis in Form einer Plastikkarte (wie einer Bankkarte) ausgestellt werden.

Der neue Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl ist in Brailleschrift mit der Buchstabenfolge „sch-b-a“ zur besseren taktilen Unterscheidung zu den anderen Karten gleicher Größe versehen. Außerdem enthalten alle Ausweise den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft in englischer Sprache. Die vorhandenen alten Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es besteht somit keine Umtauschpflicht. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch Ausweise im neuen Format ausgestellt.

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Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu „Praktische und rechtliche Situation der Schwerbehindertenvertretungen“

Gegenstand der Kleinen Anfrage sind unter anderem Themen wie Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten in den Unternehmen, Erfüllung der Beschäftigungsquote, Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung, Freistellung von Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 SGB IX.

Zu dem vollständigen Wortlaut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 17/9347 vom 19.04.2012) gelangen Sie über den nachfolgendem Link http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/428/42839.html.

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AGSVB Rundschreiben 01/2012

Haushaltsgesetz 2012

Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2938) sieht in § 19 Absatz 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. § 6 Haushaltsgesetz 2012 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt. Mehr unter diesem Link http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s2938.pdf.

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AGSVB Rundschreiben 01/2012

DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

Im Oktober 2011 ist die novellierte DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ erschienen. Diese Norm legt Anforderungen für Bodenindikatoren und sonstige Leitelemente fest, um die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern. In dieser Norm sind Form und Maße der Profile und der erforderliche visuelle Kontrast der Bodenindikatoren festgelegt.

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