Behindertengleichstellungsrecht

Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2016 den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. Zu den Schwerpunkten der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zählen insbesondere:

Der Behinderungsbegriff des BGG wird an den Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst. Er beschreibt Behinderung als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind.

Das bestehende Benachteiligungsverbot im BGG wird dahingehend ergänzt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

Innerhalb der Bundesverwaltung wird die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Informationstechnik verbessert.

Alle zivilen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sollen barrierefrei gestaltet werden (Bisher umfasste die Regelung neben Neubauten nur „große“ Um- und Erweiterungsbauten).

  • Wenn der Bund Baumaßnahmen durchführt, ist er verpflichtet, in den Ge- bäudeteilen, die nicht unmittelbar von den Baumaßnahmen betroffen sind und die dem Publikumsverkehr dienen, etwaige bauliche Barrieren festzu- stellen und diese Barrieren abzubauen.
  • Ferner sollen die obersten Bundesbehörden bis 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude erstellen.
  • Auch bei Anmietungen ist Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
  • Die allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie die elektronisch unterstützen Verwaltungsabläufe werden schrittweise barrierefrei gestaltet. Barrierefreiheit ist insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichti- gen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
  • Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote im Intranet und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die bei der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet werden soll, berät und unterstützt Behörden bei der Umsetzung von Barrierefreiheit.

Bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen soll eine Schlichtungsstelle eingerichtet und ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach dem BGG eingeführt werden.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie als Bundesrats-Drucksache 18/16 unter folgendem Link:
http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0018-16 .

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AGSVB Rundschreiben 02/2016

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