Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch bei beruflichem Aufstieg

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 6. August 2014 (B 11 AL 5/14R) klargestellt, dass dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht entgegensteht, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.

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Haushaltsgesetz 2015

Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442) sieht in §°20 Absatz°2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6°% der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. §°6 Haushaltsgesetz 2015 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt.
Mehr erfahren Sie unter diesem Link:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2442.pdf

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AGSVB Rundschreiben 01/2015