Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 6. August 2014 (B 11 AL 5/14R) klargestellt, dass dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht entgegensteht, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.
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