Für die bevorstehenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ein erheblicher zeitlicher Vorlauf für die Gewinnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Wahlvorstand usw. erforderlich ist. Auf den Internetseiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) ist ein „ZB Spezial: SBV-Wahl 2018″ eingerichtet. Dort finden Sie Informationen und Hilfestellung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Umfangreiches Informationsmaterial wie Broschüren, Wahlkalender und Wahlformulare (z.B. Muster für Stimmzettel und Aushänge) können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html
Gegenüber den letzten Wahlen 2014 gibt es eine wesentliche Änderung zum Wahlverfahren bei der Wahl der Stufenvertretungen:
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde § 180 Abs. 7 SGB IX (früher § 97 Abs. 7 SGB IX) ergänzt:
„[ …] gelten entsprechend, […], § 177 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht gilt.“
Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 66 vom 29.12.2016
Was bedeutet das?
Künftig kann auch bei der Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks-und Hauptschwerbehindertenvertretungen ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden, selbst wenn der Betrieb oder die Dienststelle aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ab 50 Wahlberechtigten muss jedoch weiterhin im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden.
Dieses Rundschreiben als PDF herunterladen:
AGSVB Rundschreiben 02/2018