Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442) sieht in §°20 Absatz°2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6°% der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. §°6 Haushaltsgesetz 2015 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt.
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http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2442.pdf
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AGSVB Rundschreiben 01/2015